Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Vorlegungsgebot

Anordnung des Ausstellers oder Indossanten eines Wechsels, daß der Wechsel zur Annahme (Akzept) vorgelegt werden muß (Art. 22 I WG). Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsichtwechsel) lauten, müssen binnen eines Jahres nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden (Art. 23 II WG). Durch das Vorlegungsgebot sichern sich der Aussteller bzw. die Indossanten den Bezogenen als letztmöglichen Regreßschuldner. - Gegensatz: Vorlegungsverbot.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Vorlegungsfrist
Vorlegungsverbot

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Marx | relatives Mehrheitswahlrecht | Ausfuhrlieferungen | Operationalisierung | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum