Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Vorlegungsverbot

Anordnung des Ausstellers eines Wechsels, die die Vorlegung zur Annahme (Akzept) unter bestimmten Bedingungen untersagt (Art. 22 II WG). Vorlegungsverbot ist nicht möglich bei Domizil-, Zahlstellen- und Nachsichtwechseln. Zweck des Vorlegungsverbot ist es, dem Kaufmann eine Verwertung nicht fälliger Außenstände zu ermöglichen, wenn der Schuldner sein Akzept nicht geben will. - Gegensatz: Vorlegungsgebot.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Vorlegungsgebot
Vorlegungsvermerk

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Heteroskedastizität | Einkaufsagent | Fuhrparkkosten | stimulierende Information | Planungselemente
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum