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Währungskonto

Fremdwährungskonto, Devisenkonto, Bankkonto, das nicht auf DM, sondern auf eine fremde Währung lautet. Für einen Gebietsfremden kann ein inländisches Kreditinstitut jederzeit ein Währungskonto einrichten (§ 3 S. 1 WährG i. V. m. § 49 Abs. 1 AWG), während die Einrichtung eines Währungskonto für einen Gebietsansässigen genehmigungspflichtig ist (Fremdwährungsschuld). Die Deutsche Bundesbank hat aber Gruppen, in denen generell von einem wirtschaftlichen Interesse an der Begründung von Fremdwährungsverbindlichkeiten zwischen Gebietsansässigen auszugehen ist, zusammengefaßt und allgemein genehmigt (Fremdwährungsschuld). Dazu gehört die Errichtung von W., die Gewährung von Krediten in fremder Währung mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten und die Übernahme von Garantien und Bürgschaften für Fremdwährungsschulden durch Banken. Außerhalb der durch die allgemeine Genehmigung gezogenen Grenze ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, mit der bei Vorhandensein eines wirtschaftlichen Interesses aber regelmäßig gerechnet werden kann. Auf ECU lautende Konten fallen nach Ansicht der Deutschen Bundesbank nicht unter diese allgemeine Genehmigung, weil diese keine fremde Währung darstellen (Währungsklausel). Dieser Unterschied ist ohne praktische Bedeutung, weil die Bundesbank die Führung von ECU-Konten im gleichen Umfang wie Währungskonto genehmigt hat (Mitteilung 1010/87: Eingehung von Verbindlichkeiten, die in der Europäischen Währungseinheit ECU ausgedrückt sind; BAnz Nr. 112 vom 24. 6. 1987). Insoweit ist bei der Berechnung von Mindestreserven der Fremdwährungsanteil aus ECU-Forderungen und ECU-Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden in die bestehende Kompensationsregelung für Fremdwährungsverbindlichkeiten einzubeziehen. Für die Rechtswirkung zwischen Kreditinstituten und Kontoinhaber sind die vertraglichen Regelungen (allgemeiner Bankvertrag) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend, insbes. Nr. 10 Abs. 1 AGB Banken bzw. Nr. 14 AGB Sparkassen (Währungskredite) sowie Nr. 10 Abs. 2 AGB Banken bzw. Nr. 14 AGB Sparkassen (Währungsguthaben).

 

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