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wettbewerbsrechtliche Ausnahmebereiche

1. Energieversorgung: Für Unternehmen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser (§ 103 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) sind Demarkations-(Abgrenzungs-), Konzessions-, Preisbindungs- und Verbundverträge (Demarkationsvertrag, Konzessionsvertrag) erlaubt. Um eine Verewigung des Versorgungsmonopols zu verhindern, werden die Verträge nach § 103 a I GWB seit 1980 nur noch auf höchstens 20 Jahre zugelassen. 1989 wurden die sog. Durchleitungsrechte durch fremde Elektrizitäts- und Gasnetze verbessert. Nicht ausgenommen sind die Versorgungsunternehmen von der Fusionskontrolle (§ 24) und vom Diskriminierungsverbot (§ 26 II und III). - 2. Änderungen: Die vom Bundesministerium für Wirtschaft geplante Novellierung des GWB im Energiebereich betrifft die Beseitigung der Demarkationsverträge aus den Ausnahmeregelungen des GWB und eine Änderung dahingehend, daß die Konzessionsverträge nicht mehr das ausschießliche sondern nur noch das einfache Wegerecht garantieren. Die Durchleitungsrechte (third party access) sollen verbessert werden und somit den Wettbewerb bei den leitungsgebundenen Energieträgern fördern. - Vgl. auch Energiepolitik, Energiewirtschaftsgesetz.

 

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