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Zollabkommen

1. Bi- oder multilaterale Z.: Zwei- oder mehrseitige zwischenstaatliche Abkommen zum Zwecke der Senkung der Zölle. - 2. Internationale Z.: Abkommen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zollförmlichkeiten auf weltweiter Ebene. Hierzu gehören: a) Das im Rahmen des Völkerbundes zustande gekommene Internationale Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. 11. 1923, dessen Bestimmungen über die Zollbehandlung von Warenmustern, Ursprungszeugnissen und Gewerbelegitimationskarten für Handelsreisende noch immer eine praktische Bedeutung haben. b) Das Allgemeine Zoll- und Handels-Abkommen (GATT) vom 30. 10. 1947 und das im GATT ausgearbeitete "Internationale Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial" vom 7. 11. 1952, sowie die von der UN bzw. UNESCO ausgearbeiteten Abkommen über Zollerleichterungen im Touristenverkehr, über die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, über Behälter und die Zollbehandlung von Paletten u. a. c) Auf den Brüsseler Zoll-Rat (Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (RZZ)) gehen eine Reihe von Zollabkommen zurück, von denen die Abkommen über das Zolltarifschema (Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ)), über den Zollwert und über Carnets ATA weltweite Bedeutung erlangt haben. Das Brüsseler Zolltarifschema wird von ca. 135 Staaten und Gebieten und die Brüsseler Begriffsbestimmung des Zollwertes von 32 Ländern angewendet, während das Carnet ATA-Verfahren von 44 Staaten übernommen worden ist (1992). d) Weitere Abkommen beziehen sich auf die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Berufsausrüstung, Ausstellungsgut und Messegut, Umschließungen, wissenschaftliches Gerät, Lehrmaterial und auf die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.

 

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