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Aufenthaltsrecht

Grundfreiheit des EG-Vertrages, neu eingeführt zunächst 1990 durch drei EG-Richtlinien und 1993 durch den Maastrichter Vertrag (EU 2) als Primärrecht des EG-Vertrages verankert. Umfaßt das Recht der Unionsbürger, sich auch aus rein privaten Gründen in den anderen Mitgliedstaaten der EU aufhalten zu dürfen, sofern ihr Unterhalt während des Aufenthalts dort gesichert erscheint. Die Vorschriften zum Aufenthaltsrecht kommen nur zum Zuge, soweit nicht die (teilweise großzügigeren) Vorschriften über die anderen Grundfreiheiten und andere Vertragsvorschriften einschlägig sind. Die Einführung des Aufenthaltsrecht hat potentielle Auswirkungen auf viele Bereiche der Wirtschaftsgesetzgebung; sie läßt insbes. steuerliche Vorschriften, die an den Wegzug aus einem Staat oft erhebliche steuerliche Lasten knüpfen, fragwürdig erscheinen. Das Aufenthaltsrecht gilt im Unterschied zu den anderen Grundfreiheiten des EU-Rechts nicht auch im Gebiet des EWR.

 

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