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Barlohnumwandlung

Vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, worin geregelt wird, daß Teile des Barlohns "umgewandelt" werden in eine entsprechende betriebliche Altersversorgung; meist steuerlich motiviert. - Formen: Der Abeitgeber schließt als Ausgleich für den Lohnverzicht des Arbeitnehmers eine Direktversicherung zu dessen Gunsten ab (Gehaltsumwandlungs-Versicherung). Die Direktverischerungsprämie kann dann mit einem günstigeren pauschalen Steuersatz versteuert werden (Pauschalierung der Lohnsteuer). - 1. Der Arbeitnehmer erhält als Ausgleich eine unmittelbare Versorgungszusage durch den Arbeitgeber. Der steuerliche Vorteil beruht darauf, daß die umgewandelten Gehaltsteile erst bei Fälligkeit der Versorgungsleistungen zu versteuern sind (aufgeschobene Vergütung, engl. deferred compensation). Derartige Umwandlungsvereinbarungen sind in der Regel aufwendiger in der praktischen Umsetzung, insbesondere ergeben sich Probleme bei der Absicherung der Versorgungszusage im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Betriebsrentengesetz II 5.) sowie bei der Umrechnung des Barlohns in eine äquivalente Versorgungsrente. Tariflohn kann in der Regel nicht in einen Versorgungslohn umgewandelt werden, da nach § 4 Tarifvertragsgesetz ein Versicht auf entstandene tarifliche Rechte nicht zulässig ist.

 

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