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Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

1. Begriff: Das BAföG regelt im Rahmen der sozialen Sicherung seit 1971 die individuelle Ausbildungsförderung für weiterführende Schulen (allgemeinbildende und fachliche Schulen, Hoch-, Ingenieur-, Kunst- und Musikhoch- sowie pädagogische Hochschulen). - 2. Arten: a) Die studentische Förderung besteht aus einem Darlehen (seit 1990 aus einem Halbdarlehen). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen (familienabhängige Förderung). BAföG-Darlehen lassen sich nicht mit üblichen Darlehen vergleichen, da sie weitgehend zinslos sind, die Rückzahlungsbedingungen an die Leistungsfähigkeit des Darlehensempfängers gebunden sind sowie Erlaßmöglichkeiten bestehen. Darüber hinaus muß mit der Rückzahlung erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer begonnen werden und sie kann aufgrund schwieriger Lebensumstände ausgesetzt werden. Den Besten eines Examenslehrganges wird ein Teil der Darlehensschuld erlassen. - Träger: Das BAföG wird von den Ländern ausgeführt. Die Finanzierung erfolgt zu 65% vom Bund und zu 35% von den Ländern. Die vom Bundesverwaltungsamt eingezogenen Darlehen fließen in gleicher Weise an Bund und Länder zurück. - b) Schülerförderung ist grundsätzlich auf Schüler begrenzt, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Ausgenommen sind Schüler im zweiten Bildungsweg.

 

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