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Ergänzungsteuern

1. Begriff in der Finanzwissenschaft: Einzelsteuern, die zur vollkommeneren Erreichung desselben fiskalischen oder nichtfiskalischen Steuerzwecks nebeneinander eingeführt werden. - 2. Abzugs-/Anrechnungsfähigkeit: Häufig sind Ergänzungsteuern bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage der Steuer gegenseitig abzugsfähig (Abzugsfähigkeit von Steuern), nicht jedoch gegenseitig anrechenbar (Anrechenbarkeit von Steuern). - 3. Beispiele: a) Die frühere preußische "Ergänzungsteuer" von 1893, die Vorläuferin der heutigen Vermögensteuer, die zusätzlich zu der schon 1891 eingeführten Einkommensteuer eine "Vorbelastung des Besitzeinkommens" und damit eine vollständige Erfassung der Leistungsfähigkeit bewirken sollte. - b) Heutige Ergänzungsbeziehungen: Wandergewerbesteuer zur Gewerbesteuer, Feuerschutzsteuer zur Versicherungsteuer, Einfuhrumsatzsteuer zur Umsatzsteuer.

 

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