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Finanzierungshoheit

Kompetenz bzw. Verpflichtung, die bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben entstehenden Kosten zu tragen; innerhalb des passiven Finanzausgleichs zu regeln. Die Finanzierungshoheit ist gem. Art. 104 a GG grundsätzlich demjenigen Aufgabenträger zugewiesen, der die Aufgaben "wahrnimmt" (Konnexitätsprinzip); ob hierfür die Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeit (Gesetzgebungskompetenz, Verwaltungshoheit) maßgeblich sein soll, ist umstritten. Bei mehreren öffentlichen Aufgaben ist die Finanzierungshoheit (deshalb) zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt (Gemeinschaftsaufgaben). - Vgl. auch Finanzhoheit, Steuerertragshoheit.

 

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