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Geldformen

1. Allgemeines: Unterscheidung zwischen Warengeld und Kreditgeld hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Warenwert und Nennwert eines Tauschguts. Bei Warengeld entspricht grundsätzlich der Wert des Tauschguts als "Ware" dem von der Obrigkeit zugeordneten Nennwert, d. h. es ist gleich, ob das Tauschgut als Ware oder als Geld eingesetzt wird. Kreditgeld ist dadurch charakterisiert, daß sein Nennwert erheblich über dem Warenwert liegt. Münzen (Münzgeld) zählen zum Warengeld, wenn ihr Metallwert grundsätzlich dem Nennwert entspricht (Kurantmünzen), oder zum Kreditgeld, wenn ihr Metallwert geringer als ihr Nennwert ist (Scheidemünzen). Papiergeld und Buchgeld (Giralgeld) sind als (nahezu) stoffwertloses Geld typische Erscheinungsformen von Kreditgeld. - 2. Münzgeld: Da Geld aus einem besonders geeigneten Tauschgut entstanden ist, wurde sein Wert als Zahlungsmittel bis Anfang des 20. Jahrhunderts allgemein aus seinem Warenwert abgeleitet. Als (Waren-) Geld hatte sich die Münze aus Edelmetall durchgesetzt. Der von der Obrigkeit zugeordnete Wert einer Münze als gesetzliches Zahlungsmittel, der Nennwert, durfte ihren Warenwert nur geringfügig überschreiten (metallistisches Geldverständnis). Dieser Aufschlag wurde dafür bezahlt, daß der Einsatz eines nach Quantität und Qualität garantierten Tauschguts den Tauschvorgang für alle Beteiligten erheblich vereinfacht. Er entspricht von der Kostenseite her den Prägekosten und dem Münzgewinn. - 3. Papiergeld: Nach den Emittenten läßt sich P. in Staatspapiergeld, Banknoten und Privatpapiergeld unterteilen. Alle Emittenten bedürfen grundsätzlich der Erlaubnis durch die Obrigkeit, die in füheren Zeiten entweder mit der Festlegung eines bestimmten betragsmäßigen Emissionsvolumens und/oder mit Deckungsvorschriften verbunden war. Im Zeitablauf wurde die Papiergeldausgabe immer mehr monopolisiert und vom Staat einer dazu berechtigten Notenbank übertragen. Solange das metallistische Geldverständnis Gültigkeit hatte, konnte P. nur als Substitut für "richtiges Geld" in Form von Kurantmünzen fungieren; folgerichtig war P. kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern eine Forderung auf Münzgeld. Seine Existenzberechtigung basierte auf der einfacheren Handhabung der Papierscheine gegenüber schweren Münzen. Entsprechend wurde es in relativ großer Stückelung emittiert.

 

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