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Gesundheitsschutz

Schutz- und Vorsorgemaßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber obliegen, soweit die Gefahren durch die Art der betrieblichen Einrichtungen oder durch deren Betrieb hervorgerufen werden. - Gesetzliche Regelungen: 1. Strafrecht: Aus den strafrechtlichen Bestimmungen, die die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit sanktionieren, sei es durch Tun, sei es durch Unterlassen aufgrund einer Garantenstellung, ergibt sich der Gesundheitsschutz nach dem Strafgesetzbuch. Daneben zahlreiche strafrechtlich sanktionierte Gefährdungstatbestände im Nebenstrafrecht. - 2. Bürgerliches Gesetzbuch: Im BGB Regelung innerhalb der Vorschriften über den Dienstvertrag (§ 618 I). Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten, und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet, d. h. unter Beachtung von wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten. - 3. Gewerbeordnung: Enthält speziellere Rechtsbestimmungen für Gewerbeunternehmen. Erforderlich ist z. B.: genügendes Licht, ausreichender Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung von Staub, Dünsten, Gasen und Abfällen; Schutzvorrichtungen an Maschinen und anderen Gefahrenstellen; vorsorgliche Maßnahmen für den Fall eines Brandes im Betrieb; Aufstellung und Überwachung einer Betriebsordnung. Die hygienischen Einrichtungen müssen für die Zahl der Arbeitnehmer ausreichen und den Anforderungen der Gesundheitspflege entsprechen (§§ 120 a ff. GewO). - 4. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG): Danach ist dem Arbeitgeber aufgegeben, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, organisatorische Maßnahmen dafür zu treffen, daß sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Insbes. die Betriebsärzte haben den Gesundheitsschutz als vordringliche Aufgabe. - Vgl. auch Fürsorgepflicht, Mutterschutz.

 

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