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Heimstätte

1. Begriff: Einfamilienhäuser mit Nutzgarten oder gewisse ländliche Anwesen. - 2. Rechtsgrundlage: Reichsheimstättengesetz i. d. F. vom 25. 11. 1937 (RGBl I 1291). - 3. Entstehung der Heimstättengemeinschaft durch Vertrag des Heimstätters (Grundstückeigentümers) mit einem sog. Ausgeber (Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband oder gemeinnütziges Unternehmen) und Eintragung im Grundbuch an erster Rangstelle. - 4. Wirkungen: (1) Der Ausgeber erwirbt ein dingliches Vorkaufsrecht und hat bei ordnungswidriger Bewirtschaftung einen Heimfallanspruch. (2) Zur Veräußerung, Vergrößerung, Teilung oder Belastung der Heimstätte ist die Zustimmung des Ausgebers erforderlich. (3) Die Heimstätte ist vererblich, die Teilung unter mehreren Erben i. a. unzulässig. (4) Die Zwangsvollstreckung in die Heimstätte kann nur aus den im Grundbuch eingetragenen Rechten, nicht aber wegen persönlicher Forderungen gegen den Heimstätter erfolgen.

 

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