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immaterielle Mitarbeiterbeteiligung

Partizipation der Mitarbeiter an Entscheidungen, u. U. als Folge materieller Mitarbeiterbeteiligung. immaterielle Mitarbeiterbeteiligung M. kann sich grundsätzlich auf den Arbeitsplatz (Arbeitsplatzmitbestimmung) oder die Unternehmensebene beziehen. In Großunternehmen geregelt durch Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), Betriebsverfassungsgesetz 1952, Montan-Mitbestimmungsgesetz (MoMitbestG), in mittelständischen Betrieben verschiedene Modelle freiwillig vereinbarter i. M. Mitwirkungsmöglichkeiten der Mitarbeiter von Informations- und Kontrollrechten bis zu Mitsprache- und Mitbestimmungsrechten. Zumeist handelt es sich um eine Komponente der betrieblichen Partnerschaft. Ausübung der i. M. in Partnerschaftsausschüssen, Beiräten oder ähnlichen Organen, denen bisweilen recht weitreichender Einfluß auf wichtige Unternehmensentscheidungen eingeräumt wird. - Vgl. auch Mitbestimmung.

 

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