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indirekte Steuern

Gruppierung der Steuern (Steuerklassifikation). - Beispiele: Verbrauch- und Verkehrsteuern. - Einteilungskriterien: a) Nach der Festsetzungs- und Veranlagungstechnik: Festsetzung der i. St. aufgrund von Tarifen (auch Tarifsteuern), z. B. Verbrauchsteuern. indirekte Steuern St. werden beim Hersteller von Waren erhoben, wobei eine Überwälzung der Steuerlast unterstellt wird. b) Nach der Überwälzung: indirekte Steuern St. sind in den Preisen der Fertiggüter und Dienstleistungen grundsätzlich ganz oder teilweise auf den Verbraucher bzw. Abnehmer überwälzbar. Trotz der von der Finanzwissenschaft mittlerweile nachgewiesenen Tatsache, daß sowohl direkte Steuern überwälzt werden können (Gewerbe-, Körperschaftsteuer) als auch die Überwälzung von i. St. nicht immer gelingt, wird die Einteilung in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aus Vereinfachungsgründen beibehalten. c) Nach der Leistungsfähigkeit: Sie wird nur mittelbar erfaßt, d. h. es folgt eine Besteuerung der Einkommensverwendung und des Vermögensverkehrs. Maßgeblich ist das Kriterium der Überwälzung (Steuerüberwälzung). - Harmonisierung der i. St.: Vgl. Harmonisierung der Besteuerung innerhalb der EU III und IV. - In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen machen die i. St. zusammen mit den Subventionen den Unterschied zwischen dem Nettosozialprodukt zu Marktpreisen und dem Nettosozialprodukt zu Faktorkosten (Volkseinkommen) aus. - Gegensatz: direkte Steuern.

 

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