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Insider-Richtlinie

Richtlinie des Rates (EG-Rechtsakte) der EG vom 13. 11. 1989 "zur Koordinierung der Vorschriften betr. Insidergeschäfte", die bis Ende 1992 in deutsches Recht umzusetzen war. Dies erfolgte erst im Abschnitt über "Insiderüberwachung" des Wertpapierhandelsgesetzes (Finanzmarktförderungsgesetze). Um das Vertrauen der Anleger in funktionsfähige Finanzmärkte zu sichern, enthält sie das Verbot, nicht öffentlich bekannte, genaue Informationen über den Emittenten von beträchtlicher Bedeutung für den Kurs eines Wertpapiers, insbes. einer Aktie ("Insider-Information") selbst auszunutzen, an Dritte weiterzugeben oder für Empfehlungen zu verwenden. Dem Verbot unterliegen sowohl "Primär-Insider" - deren Kenntnisse aus einer Leitungsfunktion, einer Kapitalbeteiligung oder sonstiger beruflicher Beziehung zum Emittenten herrühren - als auch "Sekundär-Insider", vor allem Mit- und Zuarbeiter der ersteren. Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Richtlinie gehalten, (präventive) Eingriffsmaßnahmen vorzusehen und Sanktionen (auch strafrechtlicher Art) gegen Verstöße festzulegen. - Ein Beharren auf freiwilligen "Insider-Regeln", wie sie seit 1970 in der Bundesrep. D. galten, kam nach Erlaß der I.-R. nicht länger in Betracht.

 

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