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Lizenzgebühren

die aus dem Lizenzvertrag zu zahlenden Entgelte für die Verwertung insbes. von Lizenzen und Patenten.
I. Höhe: Vgl. Lizenz I 4.
II. Kostenrechnung: 1. Regelmäßig wiederkehrende, meist mit der Beschäftigung steigende oder fallende Zahlungen werden i. d. R. als Sondereinzelkosten der Fertigung bzw., falls nach Umsatz abgerechnet wird, als Sondereinzelkosten des Vertriebs erfaßt. - 2. Einmalige Zahlungen werden aktiviert und die in ihrer Höhe von der Lizenzdauer abhängigen, daraus resultierenden Abschreibungsbeträge (Abschreibung) in die Kostenrechnung übernommen. - 3. Einzelkostenrechnung: Lizenzgebühren sind a) den Bezugsobjekten und b) den Ausgaben-, Auszahlungs- und Kostenkategorien zuzuordnen, die sich aus den vertraglichen Vereinbarungen im Hinblick auf die Abhängigkeit des Entgelts, die Disponierbarkeit und sachlich-zeitliche Zurechenbarkeit ergeben. Innerhalb von b) gehören umsatzwert-, absatzmengen- und erzeugungsmengenabhängige Lizenzgebühren zu den Leistungskosten und sind entsprechend den Bemessungsgrundlagen den Leistungen zuzurechnen; für Finanzplanung und -rechnung sind Abrechnungsintervalle und Zahlungstermine festzuhalten. Periodengebundene und einmalige feste Lizenzgebühren sowie Mindest-Lizenzgebühren gehören zu den Bereitschaftskosten. Soweit die Bindungsdauer oder -intervalle mit den Kalender-(Rechnungs)perioden übereinstimmen, sind sie als Einzelausgaben(-kosten) der entsprechenden Perioden (Periodeneinzelkosten) auszuweisen; die übrigen werden in die periodenübergreifende Zeitablaufrechnung übernommen. - 4. Erlösrechnung: Entsprechend 3. zu verfahren.
III. Umsatzsteuerrecht: Der Lizenzgeber erbringt mit der Überlassung eines Patents, Warenzeichens etc. zur Verwertung durch den Lizenznehmer eine sonstige Leistung im Sinne des UStG (Lieferungen und (sonstige) Leistungen). Sie ist steuerpflichtig, sofern sie im Inland erbracht wird; der Ort der sonstigen Leistung ist i. d. R. dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. - Mit der Lizenz verbundene, entgeltliche Nebenleistungen, wie z. B. die sachgemäße Erteilung von Rat- und Verbesserungsvorschlägen, werden wie die Hauptleistung behandelt.

 

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