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Montageversicherung

Sparte der technischen Versicherungen, in der Montageobjekte, -ausrüstung und fremde Sachen (die unter die Ausschlußbestimmungen der Haftpflichtversicherung fallen) gegen unvorhergesehen eintretende Schäden, die während der Versicherungsdauer entstehen, versichert werden. Nicht versichert sind Schäden und Verluste durch erklärten oder nicht erklärten Krieg, Bürgerkrieg, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder Kernenergie, Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden, Schäden oder Verluste, die als unmittelbare Folge normaler Witterungseinflüsse eintreten, und Schäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes während der Erprobung sind. Nach Vereinbarung versicherbar sind innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Verseuchung durch radioaktive Isotope und die Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung für noch nicht betriebsfertige, d. h. in der Montage befindliche Maschinen und Anlagen. - Beginn des Deckungsschutzes mit Errichtung des Montageortes oder bei Aufnahme des Probebetriebs.

 

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Montage
Montan-Mitbestimmungsgesetz (MoMitbestG)

 

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