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Pensionsordnung

Ruhegeldordnung, Ruhegeldrichtlinien, Zusammenfassung der Bestimmungen der betrieblichen Versorgungszusage (betriebliche Ruhegeldverpflichtung) für eine Gruppe von Personen (Arbeitnehmern) an Stelle einer Vielzahl von Einzelversorgungszusagen mit gleichgelagertem Inhalt, z. B. für alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe eines Unternehmens (Gesamtzusage). Pensionsordnung ist nicht notwendig eine Betriebsvereinbarung. Die Pensionsordnung enthält ein Angebot an die Arbeitnehmer des Betriebs ohne näher umschriebenen Empfängerkreis. Da durch Pensionsordnung die Arbeitnehmer begünstigt werden, ist eine besondere Annahmeerklärung (§ 151 BGB) nicht zu erwarten. Die Aushändigung der Pensionsordnung an jeden Arbeitnehmer ist möglich, jedoch ist der Aushang am "schwarzen Brett" des Unternehmens üblich. Derartige Erklärungen verpflichten den Arbeitgeber und begründen Anwartschaften (Pensionsanwartschaft) und Ansprüche der begünstigten Arbeitnehmer. - Vgl. auch vertragliche Einheitsregelung.

 

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