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Prozeßführungsrecht

im Zivilprozeß die Befugnis, als Kläger oder Beklagter den Prozeß über das geltend gemachte Recht führen zu können. Das Prozeßführungsrecht steht i. d. R. dem Rechtsinhaber oder dem Verpflichteten zu (Aktivlegitimation, Passivlegitimation), kann aber auch anderen Personen übertragen sein, z. B. dem Konkursverwalter, Testamtentsvollstrecker oder Pfändungsgläubiger. - Beim Fehlen des Prozeßführungsrecht wird eine Klage als unzulässig, ohne Entscheidung in der Sache selbst, abgewiesen.

 

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