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Rechtspfleger

Beamter des Justizdienstes, der die ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege sachlich unabhängig entscheidet und dabei Weisungen nicht unterworfen ist (Rechtspflegergesetz vom 5. 11. 1969, (BGBl I 2065) m. spät. Änd.). 1. Voraussetzungen: Ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren und die Rechtspflegerprüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung. - 2. Tätigkeitsbereich v. a. in der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Grundbuch-, Vormundschafts-, Nachlaß-, Handels- u. a. Registersachen, Konkurs- und Vergleichsverfahren mit Ausnahme bestimmter Einzelgeschäfte. Übertragen sind dem Rechtspfleger im Zivilprozeß u. a. das Mahnverfahren, Aufgebotsverfahren, gewisse Armenrechtssachen, Auslandszustellungen, Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen, Erlaß von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, in Ausnahmefällen Geschäfte des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschl. der Zwangsversteigerung und der Offenbarungsversicherung. In der Strafvollstreckung nimmt er die nach dem Erlaß des Urteils zu treffenden Entscheidungen wahr, u. a. Bewilligung von Teilzahlung und Zahlungsfristen sowie deren Widerruf. - 3. Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Rechtspfleger ist Erinnerung, über die in bestimmten Fällen der Richter, sonst das Beschwerdegericht entscheidet (§ 11 RPflG). Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Bei Vorlage der Erinnerung beim Beschwerdegericht entstehen die üblichen Beschwerdekosten.

 

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