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Redepflicht

Verpflichtung des Abschlußprüfers gem. § 321 II HGB. Er hat im Prüfungsbericht über bei Wahrnehmung seiner Aufgaben festgestellte Tatsachen zu berichten, die den Bestand einer geprüften Unternehmung gefährden, ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen. Ein Suchen nach solchen Tatsachen kann vom Abschlußprüfer nicht erwartet werden.

 

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