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Schlußbesprechung

1. Der mündliche Bericht des Wirtschaftsprüfers oder sonstigen Abschlußprüfers über das Ergebnis der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses. Aufgrund der Schlußbesprechung wird der schriftliche Prüfungsbericht in einzelnen Teilen mehr oder weniger ausführlich gehalten. - 2. Abschließende Verhandlung nach einer Außenprüfung zwischen Unternehmer, Gesellschaftern und Vertretern der zuständigen Finanzbehörden (§ 201 AO): Bei der Schlußbesprechung sind insbes. strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Gegenstand der Schlußbesprechung sind dabei Beanstandungen der Buchführung und Erklärungen zu einzelnen fraglichen Punkten anhand des Entwurfs des Betriebsprüfungsberichtes. Angestrebt wird Einigung über die Behandlung der aufgeworfenen Fragen bzw. klare Herausarbeitung und Trennung der Punkte, über die Einigung erzielt und nicht erzielt worden ist; der Sache nach ein gegenseitiges Nachgeben. An die Zugeständnisse, die die Steuerverwaltung hierbei macht, wird sie unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im allgemeinen gebunden sein, sie verlangt aber auch Bindung des Pflichtigen durch Verzicht auf Rechtsmittel. Aufgrund des Ergebnisses der Schlußbesprechung erhält der Prüfungsbericht seine endgültige Gestalt.

 

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