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Software

I. Begriff: 1. I. e. S.: Zusammenfassende Bezeichnung für die Programme, die auf einem Computer ausgeführt werden können. Ohne Software ist die Hardware nicht betriebsfähig. Unterschieden wird i. w. zwischen Anwendungsprogrammen und Systemprogrammen. - 2. I. w. S.: Auch organisatorische Richtlinien, Verfahrensregeln und insbes. die zugehörige Dokumentation (Dokumentation 3). - 3. Dienstleistungskomponente im Angebot eines Herstellers. Sie ergänzt die Hardware zu einer Problemlösung.
II. Bilanzierung: Für selbsterstellte Software gilt handels- wie steuerrechtlich ein Aktivierungsverbot, soweit es sich um immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens handelt. Für selbsterstellte Software des Umlaufvermögens sowie für entgeltlich erworbene Software gilt i. d. R. ein Aktivierungsgebot als immaterieller Vermögensgegenstand (Aktivierungspflicht). Sind Systemprogramme unselbständiger Bestandteil der Hardware, weil sie beispielsweise in die Hardware integriert sind, so bilden sie mit der Hardware zusammen eine Bewertungseinheit. Entscheidend für diese Beurteilung ist der Nutzungs- und Funktionszusammenhang im Unternehmen. Computerprogramme, die keine Befehlsstrukturen enthalten, sondern nur Daten speichern (Dateien), sind keine S., sondern materielle Vermögensgegenstände (BdF-Schreiben v. 20. 1. 1992, IV B2, Software 2180, 1/92).

 

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