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Steuerausweichung

Steuervermeidung, Steuerevasion, rechtlich zulässige Form der Steuerabwehr durch bewußte Unterlassung der Verwirklichung steuerbegründender oder -erhöhender Sachverhalte sowie durch Erfüllung steuermindernder Tatbestände. 1. Unternehmer passen ihr Erzeugnis der Steuerbemessungsgrundlage an (Beispiel: Hubraum bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen), ändern die Unternehmensform (gegen Körperschaft- bzw. Einkommensteuer) oder den Standort (bei erheblichen Unterschieden in der örtlichen Gewerbesteuer), unterlassen mögliche Mehrleistung oder treiben betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Aufwendungen, etwa bei der Werbung (gegen übersteigerte Spitzensätze der Einkommensteuer). - 2. Haushalte vermeiden Steuern u. a. durch Konsumeinschränkung oder -verlagerung bei exzessiver Verbrauchsbesteuerung (z. B. von Kaffee, Tabakwaren, Benzin). - 3. Erwerbstätige mit höherem Einkommen unterlassen Mehrarbeit, Ehepaare vermeiden Doppelverdienst bei progressiver Einkommensbesteuerung, Kirchenaustritt zur Vermeidung der Kirchensteuer. - Anders: Steuerumgehung.

 

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