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Straßenverkehrsgefährdung

strafrechtliches Vergehen nach den §§ 315 b - d, 316 StGB. 1. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch einen gefährlichen Eingriff, v. a. durch Zerstören oder Beschädigen von Anlagen oder Fahrzeugen oder durch Bereiten von Hindernissen, wodurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in einem besonders schweren Fall Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren. - 2. Verschiedene St., durch die Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet worden sind: Ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt, falsches Überholen, falsches Fahren an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen und Bahnübergängen, Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen, Wenden, Rückwärtsfahren oder Verursachung dieser Handlungen auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen oder Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge auf ausreichende Entfernung. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. - 3. Führen eines Fahrzeuges, obwohl der Führer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z. B. Medikamente) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen, ohne daß eine konkrete Gefährdung eintreten muß. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. - Daneben bei allen Straßenverkehrsgefährdung Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel der Besserung und Sicherung oder Fahrverbot als Nebenstrafe möglich.

 

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