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subjektives öffentliches Recht

Anspruch des einzelnen gegen den Staat oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf Gewährung oder Gewährleistung einer dem öffentlichen Recht angehörenden Rechtsposition (z. B. Recht zur Mitbenutzung einer gemeindlichen Anstalt, Recht auf Anerkennung einer für einen bestimmten Zeitraum verliehenen Konzession, Anspruch auf Rückerstattung irrtümlich gezahlter Abgaben). Das s. ö. R. verpflichtet die zuständige Behörde zu einem bestimmten Verhalten gegenüber dem Berechtigten. - Zu unterscheiden sind die s. ö. R. von den Reflexrechten, die dem einzelnen eine wesentlich schwächere Rechtsstellung gewähren.

 

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