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Übernahmerecht

1. Begriff: Besondere Befugnis des von dem Ausschließungsgrund nicht betroffenen OHG-Gesellschafters bei einer Zweimanngesellschaft zur Übernahme des Unternehmens (§§ 140 ff. HGB). Sinngemäß, wenn mehr als zwei Gesellschafter vorhanden sind, aber bei allen mit Ausnahme eines einzigen Ausschließungsgründe vorliegen. - 2. Ausübung: Erfolgt durch Übernahmeklage; soweit Ausschließungsgrund die Kündigung eines Privatgläubigers oder Konkurseröffnung (ab 1. 1. 1999: Insolvenzeröffnung) über das Vermögen eines Gesellschafters ist, genügt entsprechende Erklärung des Berechtigten gegenüber Privatgläubiger bzw. Konkursverwalter, die dann Anspruch auf das Abfindungsguthaben des ausgeschiedenen Gesellschafters haben.

 

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