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Verlustberechnung

Feststellung der auf die einzelnen Gesellschafter (insbes. einer Personengesellschaft) entfallenden Beteiligung an Verlusten. - 1. Die Verlustbeteiligung des Gesellschafters der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts richtet sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag. Mangels besonderer Vereinbarung hat jeder Gesellschafter den gleichen Anteil am Verlust ohne Rücksicht auf die Höhe seiner Beteiligung zu tragen; liegt eine Vereinbarung über Gewinne vor, gilt sie im Zweifel auch für Verluste (§ 722 BGB). - 2. Bei der offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft gilt Entsprechendes (§§ 105, 121, 168 HGB). Der auf den Gesellschafter entfallende Verlustanteil wird seinem Kapitalanteil abgeschrieben; der Kommanditist nimmt am Verlust aber nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner etwa noch rückständigen Einlage teil, d. h., er hat keine Zuzahlungen zu leisten; ein passives Kapitalkonto ist aber nach überwiegender Ansicht ggf. bei später erzielten Gewinnen wieder aufzufüllen (§§ 120, 167 HGB). - 3. Die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Verlust kann vertraglich ausgeschlossen werden; fehlt jegliche diesbezügliche Vereinbarung (selten), so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen (§ 231 HGB). Ist nur der Anteil aus Gewinn festgelegt, gilt § 722 BGB entsprechend. Der auf den stillen Gesellschafter entfallende Anteil am Verlust wird seinem Einlagekonto abgeschrieben, jedoch nur bis zum Betrag seiner eingezahlten und der rückständigen Einlage; spätere Gewinne sind, soweit seine Einlage durch Verlust vermindert ist, zunächst zur Deckung dieses Verlustes zu verwenden (§ 232 HGB). - Vgl. auch Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

 

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