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Versteigerungstermin

im Zwangsversteigerungsverfahren öffentliche Verhandlung des Vollstreckungsgerichts, in der Grundstück oder Schiff zur Versteigerung gelangt. - 1. Bestimmung des Versteigerungstermin durch das Gericht, wobei der Inhalt der Terminbestimmung z. T. zwingend vorgeschrieben ist (§ 37 ZVG). - 2. Ablauf: a) Vorverhandlung: Aufruf der Sache, Bekanntmachung von Grundstück, Gläubigern, Ansprüchen etc., Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen; b) Versteigerungsgeschäft: Bestehend aus dem Ausbieten der zur Versteigerung gelangenden Objekte und der Abgabe von Geboten; Mindestdauer: eine Stunde; c) Verhandlung über den Zuschlag an den Meistbietenden.

 

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