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Zwischenmietverhältnis

Sonderfall der Untermiete. Der Zwischenmieter, etwa ein Bauträger-, Immobilien- oder Hausverwaltungsunternehmen, mietet vom Vermieter (Eigentümer) Wohnraum an, der zu gewerblichen Zwecken an einen Dritten (Endmieter) weitervermietet wird. Um die bei der Untermiete normale Folge, daß bei Beendigung des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Zwischenmieter der Vermieter auch vom Untermieter die Rückgabe der Mietsache verlangen kann (§ 556 Abs. 3 BGB), bei der gewerblichen Zwischenmiete von Wohnraum zu vermeiden, tritt nach § 549 a Abs. 1 BGB der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zwischen Zwischenmieter und Endmieter ein. Schließt der Vermieter in einem solchen Falle erneut einen gewerblichen Zwischenmietvertrag ab, tritt der neue Zwischenmieter in den Mietvertrag zwischen (altem) Zwischenmieter und dem Endmieter ein. Diese Regelungen sind nicht abdingbar (§ 549 a Abs. 3 BGB).- Umsatzsteuerliche Behandlung: Der Vorsteuerabzug kann auf seiten der Eigentümer erreicht werden: An die Stelle einer umsatzsteuerfreien Vermietung und Verpachtung an Nicht-Unternehmer, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führt, tritt die für umsatzsteuerpflichtig erklärbare Vermietung (Option) an einen Unternehmer (Zwischenmieter), die den Vorsteuerabzug ermöglicht. Dieser Steuervorteil bildete einen wesentlichen Bestandteil des Bauherrnmodells. Die Möglichkeit der Option zur steuerpflichtigen Vermietung wurde allerdings zunehmend eingeschränkt (in Abhängigkeit von der Nutzungsart von Gebäuden); sie ist insbes. ausgeschlossen bei der Nutzung zu Wohnzwecken. Option zur Steuerpflicht ist daher tatsächlich nur noch für bestimmte Altgebäude (Beginn der Baumaßnahmen vor 1.6.1984 und Freistellung vor 1.4.1985) möglich. - Vgl. auch Verzicht auf Steuerbefreiungen.

 

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