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Altenteil

Ausgedinge, Leibgedinge.
I. Begriff: Eine insbes. bei bäuerlichen Gutsüberlassungen übliche, meist vertragliche Vereinbarung, durch die der bisherige Eigentümer dem Übernehmer Herrschaft und Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb überträgt und sich zugleich zur Sicherung des Lebensunterhalts fortdauernde Leistungen aus dem Grundstück (insbes. Naturalien), eine Wohnung auf dem Hof, Dienstleistungen oder laufende Geldleistungen zusichern läßt. A.-Verträge haben obligatorische Bedeutung, verpflichten aber Übernehmer zur Verschaffung eines dinglichen Rechts: Reallast (soweit Leistungen aus dem Grundstück zu erbringen sind), beschränkte persönliche Dienstbarkeit (soweit eine Wohnung zu gewähren ist).
II. Steuerrecht: 1. Einkommensteuer: a) Beim Verpflichteten sind A.-Leistungen als Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 1 a EStG) abzugsfähig, und zwar die Naturalleistungen als dauernde Lasten, die regelmäßig wiederkehrenden, fest begrenzten, gleichmäßigen und erheblichen (nicht: Taschengeld) Geldleistungen als Leibrenten. b) Der Berechtigte hat die A.-Leistungen als sonstige Einkünfte (Einkünfte VII) zu versteuern. - 2. Bewertungsgesetz: Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens sind A.-Lasten mit ihrem Kapitalwert abzugsfähig (§ 118 I Nr. 1 BewG), wenn sie nicht bereits als Betriebsschuld bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in Abzug zu bringen waren (§ 103 BewG). Der Jahreswert der Last setzt sich zusammen aus den mit den Mittelpreisen des Verbrauchsorts bewerteten und tatsächlich erbrachten Sach- und Naturalleistungen sowie den Geldleistungen. Für die nicht in Geld bestehenden Leistungen sind (je nach Bundesland unterschiedlich) gestaffelte Pauschalsätze festgelegt.

 

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