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Ausgleichsverbindlichkeiten

Ergab sich bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz per 1. 7. 1990 gem. DM-Bilanzgesetz von Unternehmen, die als bisheriges volkseigenes Vermögen unentgeltlich übertragen wurden (z. B. der Treuhandanstalt zur Privatisierung), ein höheres als dem Sachanlagevermögen (ohne Grund und Boden) entsprechendes Eigenkapital, so wurden sie mit gesondert auszuweisenden Ausgleichsverbindlichkeiten gegenüber dem Unternehmen belastet, dem zur Privatisierung und Reorganisation die Anteilsrechte unentgeltlich übertragen worden waren (§ 25 DMBilG).

 

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