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Datenschutzbeauftragter

1. Begriff: Person, die die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu überwachen hat. Einen Datenschutzbeauftragten haben alle Unternehmen zu bestellen, die mindestens fünf Arbeitnehmer ständig mit der automatisierten oder zwanzig Arbeitnehmer mit der nicht -automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Die Nichtbestellung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. - 2. Aufgabe: ständige Kontrolle der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) in einem Unternehmen (Datenschutz); insbes. durch Überwachung der verwendeten Software, Schulung der Mitarbeiter und beratende Mitwirkung bei der Personalauswahl. Der Datenschutzbeauftragter kann sich bei Zweifelsfällen an eine staatliche Aufsichtsbehörde (etwa den Regierungspräsidenten) wenden, die zugleich seine Tätigkeit kontrolliert. - 3. Rechtsstellung: Der Datenschutzbeauftragter ist unmittelbar der Geschäftsführung eines Unternehmens zu unterstellen. Er arbeitet weisungsfrei; seine Berufung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. - 4. Anforderungen: Der Datenschutzbeauftragter muß zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Hierzu zählen u. a. gute technische, rechtliche und organisatorische Kenntnisse. Ferner muß der Datenschutzbeauftragter über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen; Mitarbeiter der EDV-Abteilung sollten nicht zum Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Neuerdings gehen viele Unternehmen dazu über, Externe (etwa Anwälte) zum Datenschutzbeauftragter zu bestellen. - Vgl. auch Bundesbeauftragter für den Datenschutz.

 

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