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Dividendenschein

Gewinnanteilschein, Kupon, Aktien beigefügte rechtlich selbständige Urkunden, die zum Bezug der Dividende gegen Einlösung berechtigen. Zusammengestellt in einem D.-Bogen; der letzte Abschnitt ist meist der Erneuerungsschein. - Die Dividendenschein sind Inhaberpapiere im weiteren Sinne, nehmen jedoch wegen ihres zunächst unbestimmbaren Wertes erst nach Festsetzung der Dividende den Charakter von Handelsware an. - Mit dem Verlust eines Dividendenschein geht auch das Recht unter; Aufgebotsverfahren nicht möglich, der Anspruch wird aber durch Verlustanzeige an den Aussteller gewahrt, wenn der Dividendenschein bis zum Ablauf der Vorlegefrist nicht anderweitig vorgelegt wird (§ 804 BGB). - Mit Kraftloserklärung der Aktie (Kraftloserklärung von Wertpapieren) erlischt auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Dividendenschein (§ 72 II AktG). - Vgl. auch Kupon.

 

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