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eheähnliche Gemeinschaft

auch: nichteheliche Lebensgemeinschaft.
I. Begriff: Dauerndes Zusammenleben, Wirtschaften und Wohnen von Mann und Frau auf der Grundlage einer persönlichen Bindung ohne Eingehung einer Ehe im Rechtssinne. Die rechtliche Einordnung der e. G. ist umstritten. Teils werden die Regelungen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts angewendet, teils wird ein Vertrag sui generis oder eine Summe von Einzelabreden zugrundegelegt. Die Partner einer e. G. sind in der Gestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen weitgehend frei. Danach bestimmen sich auch die Folgen bei Auflösung der e. G. Die gesetzlichen Regelungen des Ehe- und Familienrechts werden auf die e. G. im allgemeinen nicht angewendet.
II. Sozialrecht: 1. Sozialversicherung: eheähnliche Gemeinschaft G. begründet keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente. - 2. Sozialhilfe: In e. G. lebende Personen dürfen nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§ 122 BSHG). Sozialhilfe ist daher zu versagen, wenn das Einkommen oder das Vermögen des Partners geeignet ist, die Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen. - Vgl. auch § 137 II a AFG, § 18 WoGG.

 

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