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Familienmitarbeit

familienhafte Beschäftigung. 1. Wird Arbeit aufgrund familienrechtlicher Verpflichtung (für Kinder gem. § 1619 BGB) geleistet, liegt kein Arbeitsverhältnis vor (vgl. auch Arbeitnehmer). Zwischen Eheleuten oder Eltern und Kindern kann jedoch auch ein Arbeitsverhältnis über die kraft Gesetzes geschuldeten und darüber hinausgehenden Leistungen begründet werden. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, spricht für Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses Zahlung des ortsüblichen oder tariflichen Lohnes, Entrichtung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Eingliederung in den Betrieb und erhebliche, familienrechtliche Verpflichtung überschreitende Arbeitsleistung. - Zum Schutz des Gläubigers ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung das familiär Übliche übersteigt, auch wenn keine oder eine ungewöhnlich niedrige (oder eine verschleierte) Vergütung gewährt wird (§ 850 h II ZPO; vgl. Lohnschiebung). - 2. Vielfach erbringen sich Eheleute, Verlobte oder Verwandte wechselseitig Arbeitsleistungen, ohne daß ein Arbeitsentgelt vereinbart wurde. Streitigkeiten entstehen, wenn eine Erwartung fehlschlägt, z. B. die Ehe geschieden, die Verlobung aufgelöst oder das Kind enterbt wird. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht ein Vergütungs- oder Nachzahlungsanspruch entsprechend § 612 BGB, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der unterwertigen oder fehlenden Zahlung und der Erwartung besteht, daß durch eine in Zukunft erfolgende Leistung, die in der Vergangenheit geleisteten Dienste abgegolten werden.

 

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