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Gesellschafteraufnahme

1. Bei Personengesellschaften (OHG, KG und stiller Gesellschaft) durch Vertrag gegen Leistung einer Einlage, Übertragung eines Gesellschaftergeschäftsanteils oder Einbringung der Arbeitskraft. Bei OHG und KG Eintragung im Handelsregister. - 2. Bei Kapitalgesellschaften: a) Bei AG durch Erwerb von Aktien (bei Namensaktien Indossament erforderlich). b) Bei GmbH durch Übernahme eines Geschäftsanteils (notarielle Beurkundung), meist gebunden an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter. - 3. Bei Genossenschaften durch Beitrittserklärung, die der Vorstand dem Genossenschaftsregister zur Eintragung in die Liste der Genossen einzureichen hat; erst durch die Eintragung entsteht die Mitgliedschaft (Genossenschaft IV 2).

 

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