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Gründer einer AG

1. Personenkreis: Gründer einer AG einer AG sind die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben (§ 28 AktG); eine oder mehrere Personen, die Aktien gegen Einlagen übernehmen. - 2. Pflichten: Die Gründer einer AG haben den Inhalt der Satzung in notariell beurkundeter Form festzustellen (§§ 2, 23 AktG), die Aktien zu übernehmen, die Einlagen auf diese Aktien zu leisten (§ 2 AktG) und im Wege der notariellen Beurkundung den ersten Aufsichtsrat und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen (§ 30 AktG). - 3. Rechte: Der Gründer einer AG erlangt mit Übernahme der Aktien die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs. Für seine Tätigkeit kann ihm ein Gründerlohn gewährt werden. - Vgl. auch Gründung einer AG.

 

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