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Handelsklassengüter

1. Begriff: Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Fischerei, die aufgrund des Handelsklassengesetzes i. d. F. vom 23. 11. 1972 (BGBl I 2201) m. spät. Änd. i. V. m. RechtsVO gesetzlich festgelegte Merkmale haben müssen; z. B. Rindfleisch, Obst, Gemüse, Kartoffeln, Schweinehälften, wenn sie nach gesetzlichen Handelsklassen angeboten, feilgehalten, geliefert oder verkauft werden. - 2. Merkmale: Qualität, Herkunft, Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung, Gewinnung, Herstellung und Behandlung, Angebotszustand, Reinheit und Zusammensetzung, Sortierung und Beständigkeit bestimmter Eigenschaften. - 3. Durch RechtsVO kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Erzeugnisse nur noch in gesetzlichen Handelsklassen in Verkehr gebracht werden dürfen, daß in Rechnungen die Handelsklassen anzugeben sind, daß bei der öffentlichen Werbung die Handelsklassen anzugeben sind, daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte etc. bei amtlichen Preisnotierungen die gesetzliche Handelsklasse feststellen und notieren. - Zur Durchführung der RechtsVO stehen den Behörden Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechte zu. - 4. Verstöße gegen die Handelsklassenbestimmungen und Auskunftsrechte werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.

 

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