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Intervention

Intervention Wirtschaftspolitik: Staatlicher Eingriff in das Wirtschaftsgeschehen (Interventionismus).
IIntervention Zivilprozeßordnung: Streithilfe, die Beteiligung eines Dritten an einem anhängigen Prozeß (§§ 64 ff. ZPO). - 1. Haupt-I.: Inanspruchnahme des Streitgegenstandes des Prozesses durch einen Dritten. Beispiel: A klagt gegen B auf Herausgabe eines Wagens, C behauptete, dessen Eigentümer zu sein. Der Dritte muß beide Parteien des Hauptprozesses beim Gericht, bei dem dieser in erster Instanz anhängig ist (oder war), verklagen; der Hauptprozeß kann bis zur Entscheidung der Klage des Dritten ausgesetzt werden. - 2. Neben-I.: Beitritt eines Dritten zur Unterstützung einer Prozeßpartei. Zulässig, wenn der Dritte ein rechtliches Interesse an dem Obsiegen einer Partei hat (insbes. wenn er befürchten muß, im Falle des Unterliegens dieser Partei, im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen zu werden). Beitritt erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozeßgericht, der Beitrittserklärung und deren Grund enthalten muß. Der Schriftsatz wird beiden Parteien vom Gericht zugestellt; widerspricht eine Partei dem Beitritt, so wird über dessen Zulässigkeit durch (mit sofortiger Beschwerde anfechtbares) Zwischenurteil entschieden. Der Dritte wird nicht Partei, sondern nur Gehilfe einer Partei für die Zeit nach seinem Beitritt; die bis dahin vorgenommenen Prozeßhandlungen bleiben ihm gegenüber wirksam. Er kann selbständig alle Prozeßhandlungen vornehmen (z. B. Tatsachen vortragen, Beweise antreten), darf aber dabei nicht in Widerspruch zu der von ihm unterstützten Partei treten (Ausnahme vgl. § 69 ZPO). Der Beitritt wird bedeutsam, wenn die unterstützte Partei unterliegt und gegen den Dritten Rückgriff nimmt; dieser kann dann nicht damit gehört werden, die Hauptpartei sei zu Unrecht verurteilt worden und habe den Prozeß schlecht geführt, und zwar insoweit, als er selbst wegen seiner Mitwirkungsmöglichkeit hätte abhelfen können (I.-Wirkung). - Vgl. auch Streitverkündung.
IIIntervention Börsenwesen: Vgl. Kursintervention.
IV. Wechselrecht: Eintreten des Notadressaten bei Nichtzahlung des Wechsels, durch Ehrenannahme oder Ehrenzahlung (Ehreneintritt).

 

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