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Investitionsgesetz

Gesetz über besondere Investitionen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet i. d. F. vom 22. 4. 1991 (BGBl I 994, 1928); regelt neben § 3 a Vermögensgesetz, unter welchen Voraussetzungen Verfügungen zugunsten besonderer Investitionen möglich sind, obwohl eine Anmeldung zur Rückgabe von enteigneten und in Volkseigentum überführten Grundstücken oder Gebäuden vorliegt und an sich eine Verfügungsbeschränkung eingreift. Einschränkung des Grundsatzes "Rückgabe vor Entschädigung". - Vgl. auch Vermögensgesetz.

 

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