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Kompensationsgeschäft

I. Wertpapiergeschäft:. Verrechnung von entgegengesetzt lautenden Aufträgen durch eine Bank, ohne daß diese über eine Börse abgewickelt werden; Kauf- oder Verkaufsaufträge von Kunden für amtlich notierte Aktien müssen aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über eine Börse abgewickelt werden, falls keine andere Weisung vorliegt.
II. Handel/Außenhandel: Gegengeschäft, Gegenseitigkeitsgeschäft. 1. Begriff: Kompensationsgeschäft sind dadurch gekennzeichnet, daß Wirtschaftssubjekte bewußt wechselseitig Leistungen aneinander abgeben bzw. voneinander abnehmen, unabhängig davon, ob zusätzliche Zahlungsströme erfolgen oder nicht. Internationale Kompensationsgeschäft werden auch als Counter-trade-Geschäfte bezeichnet. Bei der Vollkompensation (Bartergeschäft) gleichen sich die Warenströme wertmäßig vollständig aus (Kompensationsquote 100%), während bei der Teilkompensation ein Teil des wertmäßigen Warenstromes durch einen Zahlungsstrom ausgeglichen wird. Eine Überkompensation liegt dann vor, wenn die Gegenkäufe wertmäßig höher als die Verkäufe sind. Es haben sich verschiedene Formen von Kompensationsgeschäften herausgebildet. - 2. Wichtige Formen: a) einfache Kompensation: Austausch der Leistungen durch zwei Parteien. b) Dreiecksgeschäft: Einschalten von drei Parteien, wobei jede Partei Abnehmer und Lieferant der anderen Partei ist. c) Parallelgeschäft: Sachlich zusamenhängende, wechselseitige Belieferung wird mit Hilfe von zwei einseitigen Geschäften abgewickelt und die jeweiligen Leistungen durch einen entsprechenden Zahlungsstrom abgegolten. d) Auflagengeschäft: K., die vertraglich nicht so konkret festgelegt sind und eher den Charakter eines "Gentleman's Agreement" haben. e) Junktimgeschäft: G., das durch eine umgekehrte Reihenfolge des Parallelgeschäfts gekennzeichnet ist. Ein Importeur, der an einer ausländischen Ware interessiert ist, sucht sich einen Exporteur, der bereit ist unter Bezahlung einer entsprechenden Prämie seine Gegengeschäftsverpflichtung an den Importeur abzutreten. Er führt, indem er seinen Import mit der zukünftigen Gegengeschäftsverpflichtung des Exporteurs junktimiert, das beabsichtigte Importgeschäft durch. f) Barter: K., bei dem nur Warenaustausch ohne zusätzlichen Zahlungsstrom stattfindet. g) Buy-back-deal bzw. Rückkaufgeschäft. - Vgl. auch Kompensationshandel 2 a).

 

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