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Konjunkturrat

1. Begriff: 1967 nach § 18 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG) errichtete Institution (Beratungsgremium) zur konjunkturpolitischen Koordinierung von Bund, Ländern und Gemeinden, um eine konsistente Konjunkturpolitik auf allen Ebenen des föderativen Staates zu sichern. Der Konjunkturrat teilte sich bald nach Errichtung in einen eigentlichen Konjunkturrat und in einen eher technisch orientierten Konjunkturrat "Kredit". Aus letzterem ging 1975 der Ausschuß für Kreditfragen der öffentlichen Hand als selbständiges Gremium hervor, der bei der Abstimmung der öffentlichen Kreditpolitik von großer Bedeutung ist. - 2. Besetzung: Bundesminister für Wirtschaft (Vorsitz) und Finanzen, je ein Vertreter eines Landes und vier Vertreter der Gemeinden, Gemeindeverbände; die Deutsche Bundesbank hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. - 3. Schwerpunkt/Aufgabenbereich: Prinzipiell alle Aspekte der Stabilisierungspolitik (wie im StWG kodifiziert); insbes. Möglichkeiten der Deckung des Kreditbedarfs der öffentlichen Haushalte (debt management). Der Konjunkturrat ist zu hören, wenn über eine Begrenzung der öffentlichen Kreditaufnahme befunden wird (§§ 19 - 25 StWG). - 4. Bedeutung: Zusammen mit den übrigen Instrumenten der zurückgedrängten Stabilisierungspolitik keynesianischer Prägung hat der Konjunkturrat an Bedeutung verloren.

 

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