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Lohnrückstand

Rückstand an Arbeitslohn. 1. Lohnrückstand werden bei der Berechnung der Gewerbesteuer des betreffenden Betriebes als regelmäßig laufende Verbindlichkeiten und nicht als Dauerschulden behandelt; ebenso Bankschulden, die zur Bezahlung von Löhnen aufgenommen werden. - 2. Lohnrückstand aus dem letzten Jahr vor Eröffnung des Konkurses sind bevorrechtigte Konkursforderungen 1. Ranges (§ 61 Nr. 1 KO). - Vgl. auch bevorrechtigte Gläubiger.

 

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