Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Kurzbezeichnung für das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten i .d .F. vom 7.1.1985 (BGBl I 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26 .5 .1994 (BGBl I 1014). Das OEG ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. - 1. Anspruchsvoraussetzungen: Auf Antrag erhält derjenige wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung, der im Geltungsbereich des Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat (§ 1 I OEG). Einem tätlichen Angriff stehen gleich die vorsätzliche Beibringung von Gift und die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (§ 1 II OEG). Die Hinterbliebenen des Opfers einer Gewalttat erhalten ebenfalls auf Antrag Versorgung. Ausländer haben einen Anspruch auf Versorgung, wenn sie Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften sind oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder wenn die Gegenseitigkeit mit dem Drittstaat gewährleistet ist (§ 1 IV OEG). Darüber hinaus haben auch diejenigen Ausländer Anspruch auf Versorgung, die sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Hat sich der Ausländer noch nicht drei Jahre rechtmäßig ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten, besteht nur Anspruch auf ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen (§ 1 V OEG). - 2. Das OEG ist nicht anzuwenden auf Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind (§ 1 VI OEG). Leistungen nach dem OEG sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbes. in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (§ 2 I OEG). Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbes., unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten (§ 2 II OEG). - 3. Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. - 4. Die Kosten der Versorgung nach dem OEG trägt das Land, in dem die Schädigung eingetreten ist (§ 4 I OEG). Schadensersatzansprüche gegen Dritte gehen auf das Land über. Zuständig sind die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden (Versorgungsämter, Landesversorgungsämter). - 5. Für Rechtsstreitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet, es sei denn, die streitigen Leistungen entsprechen denen der Kriegsopferfürsorge (zuständig: die allgemeinen Verwaltungsgerichte).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Opfer von Gewalttaten
Opfertheorien

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Kuznets | Mindestversicherungszeit | Sylos-Labini-Bedingung | Erbauseinandersetzung | konvexe nichtlineare Optimierung
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum