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Sanierungsgewinn

bei der Sanierung einer Unternehmung entstandener Gewinn. - 1. Fremdkapital: Sanierungsgewinn entsteht durch Gläubigerverzicht. Ist ein Gläubiger gleichzeitig Gesellschafter und verzichtet er auf eine Forderung an die Gesellschaft, so erbringt er als Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Einlage. In einer Kapitalgesellschaft entsteht in diesem Fall ein Buchgewinn, der der Kapitalrücklage zuzuführen ist. - Besteuerung: Sanierungsgewinn sind gem. § 3 Nr. 66 EStG beim Schuldner grundsätzlich steuerpflichtig, bei Sanierungsbedürftigkeit und -eignung des Schuldners sowie Sanierungsabsicht der Gläubiger jedoch steuerfrei. Der Forderungsverzicht des Kapitalgesellschafters wird kapitalverkehrsteuerrechtlich als steuerbare Kapitalzuführung behandelt. Dient der Verzicht der Beseitigung einer Überschuldung oder eines Verlusts, so ist er von der Gesellschaftssteuer befreit (§ 7 IV Nr. 1 KVStG). - 2. Eigenkapital von Kapitalgesellschaften: Sanierungsgewinn entstehen a) durch die Herabsetzung des Grund- bzw. Stammkapitals und b) durch die Auflösung von Kapitalrücklagen nur im formalen Sinne. - Diese Erträge führen jedoch - auch einkommensteuerrechtlich - nicht zu einem Reinvermögenszuwachs und sind somit nicht im Rahmen der Gewinnermittlung, sondern im Rahmen der Gewinnverwendung zu erfassen (für die AG vgl. §§ 240, 158 AktG).

 

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