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Globalabtretung

1. Begriff: Forderungsabtretung, meist zur Sicherung eines Bankkredits, durch die der Zedent alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Verkauf oder der Verwertung einer Sache oder einer geschäftlichen Tätigkeit (z. B. "aus Lieferung von Leder gegen dessen Abnehmer") mit Vertragsabschluß schon abtritt. - Anders: Mantelzession. - 2. Problem der Doppelabtretung: Die Globalabtretung führt meist zu einer Konkurrenz mit Abtretungen im Zusammenhang mit verlängertem Eigentumsvorbehalt. Nach der neueren Rechtsprechung gilt auch in diesem Fall uneingeschränkt der Grundsatz der Priorität: Nur die erste Abtretung ist wirksam. Die durch Globalabtretung schon abgetretene Forderung kann also nicht nochmals an den Vorbehaltsverkäufer abgetreten werden. - 3. Voraussetzungen für die Gültigkeit einer G.: a) Die abgetretenen zukünftigen Forderungen müssen genügend bestimmt oder bestimmbar sein. b) Die Globalabtretung darf den Zedenten nicht knebeln. Die Globalabtretung bringt für den Zedenten eine wesentliche Beschränkung seiner wirtschaftlichen Entschließungs- und Handlungsfreiheit mit sich und kann damit zu einer sittenwidrigen Knebelung führen. Nach der Rechtsprechung ist die Tatsache, daß ein Gläubiger sich zur Kreditsicherung den größten Teil der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Kreditnehmers abtreten läßt, für sich allein noch nicht sittenwidrig, wenn dem Schuldner die wirtschaftliche Entschließungs- und Handlungsfreiheit bleibt, insbes. die Möglichkeit der Einziehung der Forderungen, und wenn der Kredit der Aufrechterhaltung und Fortführung des Betriebs dienen soll. c) Die Globalabtretung darf nicht in anderer Weise gegen die guten Sitten verstoßen. Ein solcher Verstoß kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn nach dem Willen beider Vertragsparteien auch solche Forderungen von der Globalabtretung erfaßt werden sollen, die der Zedent seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehaltes künftig abtreten mußte und abgetreten hatte. Der Zedent täuscht dann nämlich notwendigerweise die Lieferanten, da er nicht in der Lage ist, die zukünftig gegen die Abnehmer entstehenden Forderungen abzutreten, da sie schon durch die Globalabtretung abgetreten sind. Indessen kommt es bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit wesentlich auf die Beweggründe der Parteien und die wirtschaftliche Situation an, auf eine Gutgläubigkeit des Zessionars oder auch die Vereinbarung, daß der Zedent zunächst die Lieferanten mit den Mitteln des durch die Globalabtretung gesicherten Kredits befriedigen soll.

 

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