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Schiffsversteigerung

Zwangsversteigerung von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken. - Gesetzliche Regelung: §§ 864 ff. ZPO, §§ 162 ff. ZVG. - Die Schiffsversteigerung richtet sich (mit geringen Abweichungen) nach den Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Grundstücken. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; an Stelle des Grundbuchs tritt das Schiffsregister; Bezeichnung des Schiffes nach Schiffsregister; mit Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt Bewachung und Bewahrung des Schiffes; Bekanntmachung des Versteigerungstermins in einem Schiffahrtsfachblatt; Zeitraum zwischen Terminbestimmung und Versteigerungstermin mindestens drei Monate.

 

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