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Subventionsverordnung

im Rahmen der europäischen Handelspolitik, Instrument der Europäischen Union (EU) zum Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. 1. Begriffsbestimmung: Eine Subvention liegt vor, wenn eine Regierung in dem Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, wie z .B. Zuschüsse, Kredite, Verzicht auf anfallende Einnahmen, Verzicht auf Steuern, Einkommens- oder Preisstützungen. Subventionen sind jedoch nur dann Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen durch die EU, wenn es sich um spezifische Subventionen handelt. Von spezifischen Subventionen spricht man dann, wenn die gewährende Stelle die Subvention auf ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig beschränkt. - 2. Nicht anfechtbare Subventionen sind Subventionen für Forschungstätigkeit, die von Unternehmen oder Hochschul- sowie Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, sofern die Subvention nicht mehr als 75 v .H. der Kosten für industrielle Forschung oder 50 v .H. der Kosten der vorwettbewerblichen Entwicklung decken und sich die Beihilfen auschließlich auf die Personalkosten, Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke, Beratungskosten oder andere Betriebskosten beschränken. Ebenfalls nicht angefochten werden Subventionen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebietes des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlandes, die gem. einem allgemeinen Rahmen für die regionale Entwicklung gewährt werden sowie Subventionen zur Förderung der Anpassung von Einrichtungen an neue Umweltvorschriften. - 3. Ein Ausgleichszoll kann erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft eine Schädigung verursacht. - 4. Bedeutung: Das Übereinkommen über Subventionen (Verordnung (EG) Nr. 3284/94) spielt im Hinblick auf die Zahl der Verfahren, die in der EU eingeleitet werden, kaum eine Rolle. Pro Jahr kann durchschnittlich von zwei Fällen ausgegangen werden.

 

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